Gebäudeenergieeffizienz
Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, führt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammen.
Für einen möglichst einheitlichen Vollzug berät die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) der Fachkommission Bautechnik grundsätzliche Fragen zum GEG von allgemeiner Bedeutung und erarbeitet auf dieser Grundlage allgemeine Auslegungsempfehlungen zum GEG.
Bitte beachten Sie:
Die PG GEG befasst sich ausschließlich mit Fragen zum GEG von allgemeiner Bedeutung und mit Auslegungsbedarf im Rahmen von Projektgruppensitzungen.
Die PG GEG übernimmt keine Beratung und keine Beantwortung individueller Anwendungsfragen. Für die Beantwortung von einzelnen Anfragen zur Anwendung des GEG, insbesondere zu konkreten Vorhaben oder Sachverhalten, wenden Sie sich bitte die in Ihrem Bundesland für die Auslegung bzw. den Vollzug des GEG jeweils zuständige Behörde.
Die anhand von Fragen resultierten Auslegungen werden hier veröffentlicht. Die aktuelle Auslegung enthält die überarbeiteten und aktualisierten Auslegungen der EnEV.
Auslegungen:
Auslegungen der PG GEG zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 06. September 2021
Weitere Informationen
Erläuterungen zu den Auslegungen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Für Bauvorhaben, die aufgrund der Übergangsregelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere § 111 GEG, noch nach dem alten Recht Beurteilt werden, finden die bisherigen Auslegungen zur Energieeinsparverordnung (EnEV) AnwendungAuslegungsfragen zum GEG – Infoportal Energieeinsparung